Der RING DEUTSCHER MAKLER RDM hat die folgenden
Wettbewerbsregeln aufgestellt zu dem Zweck, einen gesunden
Leistungswettbewerb sicherzustellen und das Verhalten aller Immobilien-,
Hypotheken- und Finanz-Makler im Wettbewerb zu regeln, um einem den
Grundsätzen des lauteren Wettbewerbs zuwiderlaufenden Verhalten im
Wettbewerb entgegenzuwirken.
1. Lauterer Wettbewerb und gute kaufmännische Sitten
Im Geschäftsverkehr der Makler sind die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs
einzuhalten und Handlungen, die guten kaufmännischen Sitten widersprechen, zu
unterlassen. Hierzu sind u.a. die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb (UWG), der Preisangabenverordnung (PreisangV), des
Wohnungsvermittlungsgesetzes (WoVermG) und der Dienstleistungsinformationsverordnung
(DL-InfVO) zu beachten.
Den Maßstab für den Begriff der guten kaufmännischen Sitten bildet die gesunde
Verkehranschauung in Verbindung mit der Berufsauffassung des ehrbaren Immobilien-,
Hypotheken- und Finanz-Maklers.
Die Makler haben in ihrem Verhalten untereinander und gegenüber Dritten stets darauf zu
achten, dass das Ansehen der einzelnen Berufsangehörigen und des gesamten
Berufsstandes gewahrt bleibt. Der Wettbewerb muss sachlich sein und dient der
besseren beruflichen Leistung und nicht einem Anlocken oder Abwerben von Kunden
durch unerlaubte Hilfsmittel.
2. Verbot unlauteren Verhaltens
Die Werbung mit unrichtigen, unvollständigen oder sonst wie irreführenden Angaben über
eigene, geschäftliche und persönliche Verhältnisse, insbesondere über die eigene
Leistungsfähigkeit, ist zu unterlassen.
Hinweise auf geschäftliche oder persönliche Verhältnisse von Mitbewerbern zu dem
Zweck, dass diesen ein Auftrag dadurch nicht erteilt oder wieder entzogen wird, sind
unzulässig.
Es widerspricht insbesondere guten kaufmännischen Sitten, zu diesem Zweck auf einen
Interessenten durch unwahre, herabsetzende oder kreditschädigende Äußerungen über
Mitbewerber oder durch unwahre Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Maklertätigkeit
durch Mitbewerber einzuwirken. Ist einem Makler ein Alleinauftrag erteilt, so ist jede
Einwirkung auf den Auftraggeber durch einen anderen Makler mit dem Zwecke der
Auftragsentziehung wettbewerbswidrig. Wettbewerbswidrig ist es, Objekte ohne
Zustimmung des Verfügungsberechtigten anzubieten.
3. Gebot klarer Werbung
In jeder Werbung muss mindestens der Name angegeben sowie die Maklereigenschaft
eindeutig gekennzeichnet werden.
Bezeichnungen und deren Abkürzungen wie gewerbliche - durch - beauftragt Beauftragter
- Alleinauftrag - Grundstücksabteilung - Regelung von - Vertretern von und
dergleichen ohne zusätzliche Berufskennzeichnung sind nicht ausreichend.
4. Kennziffer-/Chiffre-Anzeigen
Kennziffer- bzw. Chiffre-Anzeigen jeglicher Art sind unzulässig. Es ist gleichfalls mit guten
kaufmännischen Sitten nicht vereinbar, derartige Anzeigen für Rechnungen oder im
Auftrage eines Dritten aufzugeben oder sich eines Dritten bei der Aufgabe zu bedienen.
Auch dürfen Makler ihre Kunden nicht veranlassen, derartige Anzeigen aufzugeben mit
der Aufforderung, ihnen eingehenden Antworten zur Bearbeitung zu übermitteln.
Es ist unzulässig, den Antworten auf Inserate, Anfragen und Angebote persönlich oder
durch Dritte den Anschein privaten Charakters zu geben und die Maklereigenschaft zu
verschweigen.
5. Führung von Titeln und früheren Berufsbezeichnungen
Es ist unzulässig, in unlauterer Weise Titel oder frühere Amts- oder Berufsbezeichnungen
im geschäftlichen Verkehr zu führen. Akademische Titel bleiben hiervon unberührt.
6. Unwahre, missverständliche und unvollständige Angaben in der Werbung
Es ist wettbewerbswidrig, unwahre oder missverständliche Angaben in der Werbung zu machen. Dies gilt insbesondere für Preisangaben, für Angaben über die Rendite eines
Objektes sowie hinsichtlich Darlehens-Konditionen, Miet- und Pachtbedingungen usw.
7. Übertreibung in der Werbung
Es widerspricht guten kaufmännischen Sitten, in der Werbung sachlich nicht begründete
und nicht objektiv beweisbare Superlative zu verwenden.
8. Versprechen von Sondervorteilen
Da die Tätigkeit eines Maklers eine entsprechende Beratung einschließt, ist ein besonderer Hinweis auf die kostenlose Erledigung dieses Teils der Maklertätigkeit
unzulässig.
Wettbewerbswidrig ist auch jede Werbung, die kostenlose Vermittlungs- oder
Nachweistätigkeit anpreist.
9. Kopplungsgeschäfte
Es ist unzulässig, die Durchführung des Auftrages vom Abschluss solcher
Warenumsatzgeschäfte und Dienstleistungen abhängig zu machen, die normalerweise
von Immobilien-, Hypotheken- und Finanzmaklern nicht getätigt werden.
10. Einschreib- und Bearbeitungsgebühren
Es widerspricht guter kaufmännischer Sitte, die Zahlung von Einschreib- oder
Bearbeitungs-Gebühren ohne Anrechnung auf die Maklergebühren zu fordern oder
entgegenzunehmen. Die Vereinbarung von Aufwendungsersatz gemäß § 652 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.
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